Sozialrecht
Reform der Pflegestufen geplant:
Gestern, am 29. Januar 2009, übergab der Vorsitzende des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs den Bericht an Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt. Diese begrüßt die Vorschläge, nach denen aus dem bisher geltenden System der drei Pflegestufen, oft als „Minutenpflege“ kritisiert, ein neues System unterteilt nach fünf Bedarfsgraden eingeführt werden sollte. Es orientiert sich damit nicht mehr am zeitlichen Umfang der Pflegedauer, sondern am Selbstständigkeitsgrad der Betroffenen und reicht von „geringer“ über „erhebliche“, „schwere“ und „schwerste Pflegebedürftigkeit“ bis zu „besonderen Bedarfskonstellationen“.
Der Vorteil eines solchen Systems wäre, dass künftig auch eine notwendige Beaufsichtigung bzw. Anleitung, wie sie etwa bei geistig Verwirrten oder Demenzkranken erforderlich ist, besser berücksichtigt werden kann. Dies scheint dringend geboten, wenn man davon ausgeht, dass über die Hälfte aller Menschen über 90 Jahren an Demenz leiden.
Aber auch dem Pflegebedarf von Kindern würde das vorgeschlagene System stärker gerecht werden.
Abzuwarten bleibt aufgrund des noch ausstehenden Berichts zu den Kosten inwieweit der vorliegende Bericht des Beirats Eingang findet in das geplante Pflegereformgesetz und ob ein solches noch in dieser Legislaturperiode in Angriff genommen wird.
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Teilerfolg im Kampf gegen Kinderarmut:
Wie der 14. Senat des Bundessozialgerichts am heutigen 27. Januar 2009 entschieden hat, hält er die Absenkung der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, so genanntes Sozialgeld, für verfassungswidrig. Begründet wird dieses mit Verstößen gegen den grundgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz, da:
1.die Herabsetzung der Regelleistung im Verhältnis zu den Erwachsenen erfolgte, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
2. das Sozialgeld für Kinder von Hartz-IV-Empfängern abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern abweichende Bedarfe geltend machen können und
3. die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich festgesetzt wurde, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
Die Annahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift lässt nach Auffassung des 14. Senats jedoch derzeit nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 Euro in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat aus diesem Grund durch Beschluss das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Neues Wohngeldrecht seit 01.01.2009:
Seit dem 01.01.2009 gilt das neue Wohngeldrecht. Dies bedeutet für viele bisherige Bezieher eine deutliche Anhebung der bisherigen Bewilligungssätze. Aber auch Personen, denen bislang beispielsweise aufgrund zu hohen Einkommens kein Wohngeld gewährt wurde, haben nun möglicherweise einen Anspruch auf diese staatliche Leistung.
Neben den Mietern haben auch weiterhin Wohneigentümer einen Anspruch auf den so genannten Lastenzuschuss.
Da die Gewährung der Sozialleistung allerdings einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde voraussetzt, ist Eile geboten. Der Antrag gilt nämlich nur für den Monat rückwirkend, in dem er gestellt wurde.
Weitere Informationen erhalten Sie auch in den Informationsbroschüren der Bundesregierung:
Informationen zur Wohngeldreform zum 01. Januar 2009
Anwältinnen in Flintbek
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